Tagesgeldkonto noch 2008? Abgeltungssteuer greift 2009!
Wie die Abgeltungssteuer das Tagesgeld betrifft!
Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25% (mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in der Summe höchstens 28%). Da in der Übergangsphase bis zum 31.12.2008 noch Übergangsregeln, die langfristig steuerfrei Renditen ermöglichen, gelten, sollten sich Anleger bereits jetzt mit dem Thema Abgeltungssteuer auseinandersetzen.
Zinseinkünfte, die beim Tagesgeld anfallen, werden also nur dann mit 25% Abgeltungssteuer belastet, wenn mehr als 801,- EUR (Single) Zinseinkünfte erwirtschaftet werden. Verheiratete können beim Tagesgeld max. 1602,- EUR pro Jahr Gewinn erzielen um steuerfrei ihr Geld anzulegen. Dies gilt jedoch nur, wenn keine weiteren Zinsgewinne (bei anderen Banken/Kreditinstitute), DIvidenden oder Kurserträge in einem Jahr anfallen. Der o.g. Sparerfreibetrag gilt für die Gesamtheit aller Geldanlagen. Sollte das Tagesgeldkonto die einzige Geldanlage sein, so können die vollen 801,- EUR genutzt werden bei einem rechtzeitig gestellten Freistellungsauftrag (oftmals gleich bei der Tagesgeldkonto-Eröffnung mit erstellt).
Kreditinstitute, bei denen die Wertpapiere/Konten gehalten werden, müssen den Steuerabzug vornehmen und an die Finanzverwaltung (Finanzamt) abführen. Es gibt aber auch weiterhin die Möglichkeit, bei Banken und anderen Institutionen Freistellungsanträge zu stellen. Um eine Benachteiligung von Anlegern, deren persönlicher Steuersatz unter 25% liegt auszuschließen, können sie die zuviel einbehaltenen Steuern bei ihrer jährlichen Steuererklärung vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Es gibt die Möglichkeit für Anleger, bis zum Jahresende 2008 noch in lang laufende Fonds zu investieren, da die erzielten Kursgewinne nach einer Veräußerung nach mehr als zwölf Monaten noch steuerfrei sind. Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, müssen keine Abgeltungssteuer bezahlen. Sie können aber in der Einkommenssteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Dafür wird von den Kreditinstituten eine Bescheinigung ausgestellt. Wird bei der Steuerfestsetzung festgestellt, dass durch die Veranlagung keine Vorteile für den Einzelnen entstehen, so werden die Kapitaleinkünfte von Amtswegen nicht berücksichtigt. Dafür muss der Steuerpflichtige also keine zusätzlichen Anträge stellen.
Das Tagesgeldkonto bleibt unserer Meinung nach trotz neuer Abgeltungssteuer ein unangefochtener Meister der flexiblen Geldanlagen. Selbst der Abzug von 25% Abgeltungssteuer (ab 2009) der erzielten Gewinne lässt das Tagesgeldonto einen hohen unversteuerten Zinsgewinn übrig, der unterhalb des genannten Sparerfreibetrages (Singles: 801,- EUR / Verheiratete: 1602,- EUR aber auch weiterhin attraktiv steuerfrei bleibt.
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